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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
-
- Geltungsbereich
- Leistungen von INTARGIA
- Vergütung
- Rechteeinräumung, Rechte Dritter und Referenznennung
- Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden
- Haftung, Höhere Gewalt
- Kündigung
- Vertraulichkeit und Datenschutz
- Änderung der AGB
- Abtretung/Übertragung
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- Salvatorische Klausel
- Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend auch “AGB“ genannt) der INTARGIA Managementberatung GmbH, Dreieich Plaza 2A, 63303 Dreieich, (nachfolgend auch „INTARGIA“, gemeinsam mit dem Kunden auch die „Parteien“ oder „Vertragsparteien“, genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der INTARGIA, im Rahmen derer INTARGIA Beratungsleistungen, Workshops, Schulungen, Unterstützungsleistungen, Serviceleistungen, Dienstleistungen oder sonstige Leistungen erbringt.
- Die vorliegenden AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn INTARGIA und der Kunde dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren. Entgegenstehende Bedingungen, die z.B. in einer Gegenbestätigung, Bestellung, etc. enthalten sind, kommen auch dann nicht zur Geltung, wenn INTARGIA diesen nicht widerspricht.
- Im Fall von Widersprüchen zwischen den vorliegenden AGB und dem bzw. den jeweiligen zwischen der INTARGIA und dem Kunden individuell vereinbarten Vertrag bzw. Verträgen (nachfolgend gleichbedeutend auch „Einzelvertrag“ bzw. „Einzelverträge“ genannt) gehen die Regelungen des Einzelvertrages diesen AGB vor, soweit diese von den vorliegenden AGB abweichen.
- Leistungen von INTARGIA
- INTARGIA erbringt die in den jeweils individuell vereinbarten Verträgen genannten Leistungen für die dort vereinbarte Vergütung und unter den dort aufgeführten Annahmen und Voraussetzungen. Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen verbindlichen Leistungsbeschreibung.
- Jede der Vertragsparteien kann bei der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Der Empfänger des Antrags wird prüfen, ob und ggf. zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen. INTARGIA wird den Überprüfungsaufwand nach den jeweils vereinbarten Vergütungssätzen berechnen. Änderungen des Leistungsumfangs sind für die Vertragsparteien nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Bis zur Vereinbarung einer solchen Änderung ist INTARGIA zur Erbringung der ursprünglich vereinbarten Leistungen berechtigt und verpflichtet.
- Angebote der INTARGIA erfolgen befristet oder sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet werden.
- Der Kunde und INTARGIA sind berechtigt, Dritte zur Erbringung von Leistungen einzusetzen, ohne dafür im Einzelfall die Zustimmung der jeweils anderen Partei einholen zu müssen. In begründeten Fällen, z.B. wenn der Kunde einen Wettbewerber von INTARGIA zur Erbringung seiner Leistungen einsetzen will, kann die jeweils andere Partei dem Einsatz des Dritten widersprechen. Die von dem Widerspruch betroffene Partei wird dann unverzüglich die Leistungserbringung selbst übernehmen oder einen anderen Dritten einsetzen.
- Fristen, Termine und sonstige Leistungszeiten für Leistungen der INTARGIA sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag als „verbindlich“ bezeichnet worden sind und der Kunde seine Mitwirkungspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat.
- Die Leistungen der INTARGIA werden soweit vereinbart am Standort bzw. den Standorten des Kunden, am Sitz der INTARGIA sowie an sonstigen vereinbarten Standorten erbracht.
- Vergütung
- Alle Preise und Vergütungen verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer und aller sonstigen anfallenden Steuern und Abgaben.
- Rechnungen sind sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
- Mit Ablauf des 30. Tages nach Fälligkeit tritt Verzug ein, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
- Grundsätzlich werden die Leistungen der INTARGIA auf Basis von Zeit- und Materialaufwand abgerechnet. Bei der Vergütung und den Kosten, die gegebenenfalls in den jeweiligen Einzelverträgen aufgeführt sind, handelt es sich lediglich um geschätzte Beträge. Die endgültige Vergütung und die endgültigen Aufwendungen sind in den Rechnungen der INTARGIA an den Kunden aufgeführt und basieren auf einem jeweils von INTARGIA erstellten Zeit- bzw. Leistungsnachweis. Angegebene Tagessätze bzw. Preise für Beratungstage beziehen sich soweit nicht abweichend vereinbart auf 8-Stunden-Tage, wobei die Leistungen in der ersten Kalenderwoche eines Monats mit einem Zeit- bzw. Leistungsnachweis für den jeweils zurückliegenden Monat abgerechnet werden.
- Der Kunde erstattet INTARGIA alle angemessenen Auslagen, die INTARGIA und deren Mitarbeitern im Zusammenhang mit der Erbringung von Leistungen entstehen, einschließlich z.B. Reisekosten, die gemäß Abrechnung zu erstatten sind und bei Reisen mit dem Pkw, sofern nicht abweichend vereinbart, mit 0,50 EUR (in Worten: null Komma fünfzig Euro) pro Kilometer zu veranschlagen sind.
- Darüber hinaus muss der Kunde INTARGIA sämtliche Auslagen und Kosten erstatten, die INTARGIA im Zusammenhang mit einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung entstehen, wenn diese Verzögerung dazu führt, dass für INTARGIA die Erbringung der vertraglichen Leistungen über den jeweils im Einzelvertrag festgelegten Fertigstellungstermin hinaus andauert oder INTARGIA zusätzliche Mitarbeiter einsetzen muss, um die in dem entsprechenden Einzelvertrag festgelegte Frist für die Leistungserbringung einzuhalten.
- Rechteeinräumung, Rechte Dritter und Referenznennung
- An den von INTARGIA im Rahmen der vertraglichen Leistungspflichten für den Kunden erstellten Arbeitsergebnissen erhält der Kunde ein unwiderrufliches, unbeschränktes, nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht, soweit sich dies aus dem Zweck und Einsatzbereich des Einzelvertrages ergibt. Der Kunde ist verpflichtet, diese Arbeitsergebnisse ausschließlich für seine eigenen internen Zwecke zu verwenden. Jede darüber hinausgehende Verwendung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der INTARGIA.
- Sämtliche Rechte an Tools und Methoden der INTARGIA verbleiben bei der INTARGIA. Dies betrifft beispielsweise Know-How, Vorarbeiten, Entwürfe, Konzeptionen, Präsentationen, Programme und Software, Ergebnisse oder sonstige Arbeitsmittel oder Arbeitsergebnisse der INTARGIA, an denen dem Kunden nicht Rechte gemäß Ziffer 4.a. eingeräumt sind. Soweit deren Nutzung für die vertragsgemäße Nutzung der geschuldeten Arbeitsergebnisse notwendig sein sollte, räumt die INTARGIA dem Kunden hieran ein auf die Zeit der Vertragsdurchführung beschränktes, nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht ein.
- Sollte ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend machen, eine Leistung der INTARGIA verletze gewerbliche Schutzrechte bzw. Urheberrechte, so ist der Kunde verpflichtet, die INTARGIA darüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Im Falle einer gerichtlichen Geltendmachung ist der Kunde darüber hinaus verpflichtet, INTARGIA den Streit zu verkünden. In jedem Fall werden der Kunde und die INTARGIA die Verteidigung gegen eine solche Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte einvernehmlich abstimmen und sich gegenseitig nach besten Kräften unterstützen. Der Kunde kann an Dritte gezahlte Vergleichsbeträge oder vergleichbare Zugeständnisse gegenüber der INTARGIA nur geltend machen, wenn die INTARGIA diesem Vergleichsschluss im Voraus schriftlich zugestimmt hat. Gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche mit Dritten müssen stets mit einer entsprechenden Vertraulichkeitsverpflichtung geschlossen werden. Sie dürfen in keiner Weise gegenüber nicht am Vergleichsschluss beteiligten Dritten offenbart werden.
- Für Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, die aufgrund einer Veränderung der Arbeitsergebnisse bzw. Leistungen der INTARGIA durch den Kunden oder durch von dem Kunden beauftragte Dritte herbeigeführt werden, haftet die INTARGIA nicht. Darüber hinaus haftet die INTARGIA auch nicht bei Verletzungen von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten, wenn diese aus einer nicht vertragsgemäßen Verwendung der Arbeitsergebnisse oder Leistungen herrühren.
- Sollte die INTARGIA in Abstimmung mit dem Kunden die alleinige Verteidigung gegen die von Dritten geltend gemachten Ansprüche übernehmen, bleibt es INTARGIA vorbehalten zu entscheiden, ob und wie sie einen Rechtsstreit führt bzw. eine außergerichtliche Regelung herbeiführt. Der Kunde ist verpflichtet, INTARGIA angemessen zu unterstützen und INTARGIA insbesondere alle für eine angemessene Verteidigung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.
- INTARGIA wird im Falle der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten nach eigener Wahl und auf eigene Kosten ihre Leistungen frei von Rechtsverletzungen gestalten oder dem Kunden die erforderlichen Rechte zur Nutzung der Leistungen verschaffen. Ist dies nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen möglich, wird die INTARGIA die betroffenen Leistungen zurücknehmen und dem Kunden von ihm geleisteten Vergütungen hierfür abzüglich eines angemessenen Nutzungsentgeltes erstatten.
- INTARGIA darf den Kunden sowie dessen Logo in seine Kundenlisten, Newsletter und sonstigen Werbematerialien aufnehmen und unter Beachtung eventueller Geheimhaltungspflichten die für den Kunden erbrachten Leistungen allgemein beschreiben. Darüber hinaus dürfen INTARGIA und der Kunde den Namen des jeweils anderen oder dessen Logo nicht in Werbematerialien verwenden, ohne hierfür die vorherige Zustimmung des anderen einzuholen
- Mitwirkungen und Beistellungen des Kunden
- Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, INTARGIA bei der Durchführung der Leistung bestmöglich zu unterstützen. Zusätzlich zu den in den Einzelverträgen aufgeführten Mitwirkungspflichten beinhaltet die Mitwirkung des Kunden insbesondere die unentgeltliche und zeitgerechte Zurverfügungstellung aller zur erfolgreichen Erbringung der Leistung erforderlichen Mittel, Informationen, Auskünfte, Freigaben und Unterlagen sowie einer angemessenen Infrastruktur einschließlich Arbeitsplätzen, IT-, Kommunikations- und sonstigen Einrichtungen.
- Der Kunde ist verpflichtet, bei ihm gespeicherte Daten mit Hilfe einer ordnungsgemäß durchgeführten Datensicherung zu schützen. Dies gilt auch insoweit, als Daten der INTARGIA auf Systemen des Kunden gespeichert werden.
- Die nach dem jeweiligen Einzelvertrag von INTARGIA zu erbringenden Leistungen sowie der gegebenenfalls geschätzte Aufwand setzen insbesondere voraus,
- dass der Kunde mindestens einen qualifizierten, d.h. insbesondere über ausreichende Fähigkeiten und Erfahrungen sowie Entscheidungsbefugnisse innerhalb des Unternehmens des Kundens verfügenden, Mitarbeiter für das Projekt benennt, der das Projekt aktiv unterstützt. Anderenfalls entsteht möglicherweise ein erheblicher, vom Kunden zusätzlich zu vergütender Mehraufwand;
- dass alle erforderlichen Unterlagen vollständig verfügbar und einsehbar sind;
- dass die erforderlichen Ansprechpartner aus den einzelnen Funktionsbereichen zeitgerecht verfügbar sind, wobei für Konsistenz und Effizienz des Projekts entscheidend ist, dass während seiner Dauer möglichst dieselben Ansprechpartner von Anfang bis Ende zur Verfügung stehen. Anderenfalls kann es zu zusätzlich zu vergütenden Mehraufwand für den Kunden kommen.
- Die Projektorganisation liegt, soweit der Kunde INTARGIA damit nicht explizit beauftragt hat, in der Verantwortung des Kunden. INTARGIA und der Kunde werden sich hierfür auf einen qualifizierten Projektleiter des Kunden einigen. Der Austausch dieses Projektleiters sowie weiterer benannter Personen durch den Kunden bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der INTARGIA. Der Projektleiter des Kunden ist insbesondere verantwortlich für
- die Sicherstellung, dass alle dem Kunden übertragenen Aufgaben entsprechend dem vereinbarten Projektplan durchgeführt werden;
- die Sicherstellung, dass alle für das Projekt als notwendig definierten Ressourcen des Kunden dem Projektverantwortlichen von INTARGIA zur Verfügung stehen;
- die Schnittstelle zwischen dem Projektverantwortlichen von INTARGIA und allen Abteilungen des Kunden, die an diesem Projekt beteiligt sind.
- Darüber hinaus wird der Kunde INTARGIA während der üblichen Geschäftszeiten die erforderlichen Mitarbeiter zur Verfügung stellen.
- Der Kunde wird außerdem alle in den jeweiligen Einzelverträgen spezifizierten Mitwirkungs- und Beistellungspflichten termingerecht und vereinbarungsgemäß erbringen.
- Verzögert sich die Erbringung von Leistungen durch INTARGIA gemäß einem Einzelvertrag, weil der Kunde eine seiner Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten nicht vereinbarungsgemäß oder termingerecht erbringt, oder sonst aufgrund von Handlungen oder Unterlassung des Kunden oder von durch den Kunden beauftragten Dritten, hat INTARGIA für jeden Tag der Verzögerung Anspruch auf jeweils einen Tag Verlängerung der für die Leistungserbringung im entsprechenden Einzelvertrag gegebenenfalls vereinbarten Fristen.
- Der Kunde ist zum Ersatz von Mehraufwendungen verpflichtet, die INTARGIA durch die Verletzung von Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten entstehen. INTARGIA ist zudem nach angemessener Fristsetzung zur Kündigung des jeweiligen Einzelvertrages und zur Inrechnungstellung sämtlicher bis dahin angefallener Arbeiten berechtigt, wenn der Kunde mit seinen Mitwirkungen oder Beistellungen in Verzug kommt. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt durch die vorstehenden Regelungen unberührt.
- Haftung, Höhere Gewalt
- Beratungsleistungen, Workshops, Schulungen, Unterstützungsleistungen, Serviceleistungen und sonstige Dienstleistungen werden durch angemessen qualifiziertes Personal mit angemessener Sorgfalt und sachgerecht durchgeführt. Werkleistungen oder solche Leistungen, auf die das Kaufvertragsrecht Anwendung findet, erbringt INTARGIA grundsätzlich nicht. Etwas Abweichendes ergibt sich nur, wenn die Parteien Leistungen ausdrücklich als „Werkleistung“ oder „Kaufsache“ bezeichnet haben. In einem solchen Fall werden INTARGIA und der Kunde ergänzende Regelungen vereinbaren. Im Übrigen geltend diese AGB entsprechend.
- INTARGIA haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und soweit INTARGIA nach dem Produkthaftungsgesetz zur Haftung verpflichtet ist. Insofern gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Im Übrigen haftet INTARGIA bei einfacher Fahrlässigkeit nur, soweit eine Pflicht verletzt wurde, die zur Erreichung des Vertragszwecks wesentlich ist. Insofern ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Darüber hinaus ist die Haftung der INTARGIA auf die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarte Haftungssumme beschränkt. Eine Haftung für Folgeschäden und indirekte Schäden wie entgangenen Gewinn, Schäden durch Betriebsunterbrechung oder ausgebliebene Einsparungen, ist ausgeschlossen.
- Für den Verlust gespeicherter Daten haftet INTARGIA nur, soweit der Kunde durch eine ordnungsgemäß durchgeführte Datensicherung sichergestellt hat, dass diese Daten mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Insofern ist die Haftung der Höhe nach auf den erforderlichen Wiederherstellungsaufwand begrenzt.
- Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche verjähren binnen 1 (in Worten: eines) Jahres ab Erbringung der letzten Dienstleistung.
- Haben INTARGIA und der Kunde eine Vertragsstrafe oder einen Malus in Geld vereinbart, so werden solche Zahlungsverpflichtungen auf die vereinbarte Haftungsbegrenzung angerechnet.
- Vorstehende Haftungsregelungen gelten für alle Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, einschließlich vorvertraglicher Ansprüche.
- In einem Fall von höherer Gewalt wie z.B. Feuer, Überflutung, Unfall, Krieg, Streik, Aussperrung, Terrorismus, etc. aufgrund derer eine Partei ihre Verpflichtungen zu erfüllen gehindert ist, wird die betreffende Partei für die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach von der Erfüllung ihrer Verpflichtungen freigestellt. Eventuelle Fristen verlängern sich entsprechend. Dies gilt auch während eines laufenden Verzuges. Die Parteien sind jedoch verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich vom Vorliegen eines Falles höherer Gewalt zu informieren.
- Kündigung
- Soweit nicht im Einzelvertrag abweichend vereinbart, kann jede Partei einen Einzelvertrag ohne feste Laufzeit mit einer Frist von 1 (in Worten: einem) Monat zum Ende eines Kalendermonats ordentlich kündigen. Für die Rechtzeitigkeit der Kündigung ist deren Zugang beim jeweils anderen Vertragspartner maßgeblich.
- Das außerordentliche Kündigungsrecht der Vertragspartner bleibt unberührt. Es steht einem Vertragspartner insbesondere dann zu, wenn der jeweils andere seine vertraglichen Pflichten auch nach Einräumung einer angemessenen Nachfrist, die mindestens 14 (in Worten: vierzehn) Tage betragen muss, nicht erfüllt. Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht steht einer Partei auch dann zu, wenn über die jeweils andere Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder ein solches mangels Masse abgelehnt wird oder die jeweils andere Partei ihr Geschäft aufgibt, eine außerinsolvenzrechtliche Geschäftsabwicklung betreibt oder sonst nicht mehr im Stande ist, die ihr obliegenden Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.
- Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- INTARGIA wird nach einer Kündigung entsprechend der Ziffern 7.a und 7.b alle Arbeiten zur Erfüllung der betroffenen Leistung unverzüglich oder nach einem mit dem Kunden vereinbarten Zeitplan einstellen und dem Kunden alle bis zum Vertragsende erbrachten Leistungen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen. Der Kunde zahlt den vereinbarten Preis für die Leistungen, die er bis zum Vertragsende von INTARGIA erhalten hat. Kündigt der Kunde aus Gründen, die INTARGIA zu vertreten hat, zahlt er den Preis lediglich für diejenigen Teile der Leistungen, die für ihn nutzbar sind.
- Vertraulichkeit und Datenschutz
- Die Parteien sind zur Wahrung der Vertraulichkeit für alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung überlassenen Informationen, gleich in welcher Form, verpflichtet. Die Parteien sind zudem verpflichtet, alle Dritten, die sie zur Erfüllung ihrer Leistungen einbeziehen, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
- INTARGIA und der Kunde beachten jeweils die datenschutzrechtlichen Vorschriften. Sie werden insbesondere nur solche Personen zur Erfüllung von Leistungen einsetzen, die sie zuvor gemäß Art. 32 Abs. 4 der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet haben.
- Sollte die INTARGIA bei der Durchführung eines Einzelvertrages personenbezogene Daten verarbeiten müssen, wird der Kunde als Auftraggeber mit der INTARGIA als Auftragnehmer eine Vereinbarung über Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DGSVO abschließen.
- Änderung der AGB
- Der INTARGIA steht es frei, diese AGB jederzeit zu ändern. Eventuelle Änderungen wird die INTARGIA dem Kunden rechtzeitig zuvor mitteilen.
- Widerspricht der Kunde der Änderungsmitteilung der INTARGIA nicht innerhalb von 2 (in Worten: zwei) Wochen ab Erhalt der Änderungsmitteilung in Schriftform, treten die geänderten AGB gegenüber dem Kunden unverzüglich in Kraft. Für einen eventuellen Widerspruch des Kunden ist der Eingang bei der INTARGIA maßgeblich.
- Abtretung/Übertragung
- Eine Abtretung von Rechten oder die Übertragung von Pflichten, die sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag ergeben, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.
- Vorstehende Regelung gilt nicht für eine Abtretung bzw. Übertragung auf einen Rechtsnachfolger, der den gesamten Geschäftsbetrieb und sämtliche Vermögenswerte der betreffenden Partei als Rechtsnachfolger übernimmt.
- Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Regelungen des CISG und unter Ausschluss von Normen, die in andere Rechtsordnungen verweisen.
- Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über und im Zusammenhang mit diesen AGB, Einzelverträgen oder sonst zwischen den Parteien vereinbaren die Parteien Frankfurt am Main.
- Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht berührt. Eine solche unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch ergänzende Auslegung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für das Vorhandensein einer Regelungslücke.